Mit der neuen Verordnung sollen nähere Bestimmungen festgelegt werden
- für die Beurteilung, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort erheblich kontaminiert ist, insbesondere Richtwerte für Schadstoffe,
- für die Beurteilung, ob von Altablagerungen und Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht,
- zur Risikoabschätzung und
- für die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte)
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