Ein generalisiertes Ablaufschema zur Bearbeitung von Verdachtsflächen und Altlasten im Rahmen der Vollziehung des Altlastensanierungsgesetzes ist in der Abbildung dargestellt.
Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten
Informationen über Altablagerungen und Altstandorten werden in einer Datenbank des Umweltbundesamtes gesammelt („Verzeichnis von Altablagerungen und Altstandorten“). Diese Informationen stammen vor allem aus den Aktenbeständen der Ämter der Landesregierungen oder ergeben sich bei der systematischen Auswertung historischer Quellen (zum Beispiel Luftbilder, Gewerberegister, etc.).
Meldung von Verdachtsflächen
Altablagerungen und Altstandorte werden von den Ämtern der Landesregierungen dem BMK als Verdachtsflächen bekannt gegeben. Die Bekanntgabe einer Verdachtsfläche hat auch zu erfolgen, wenn diese Fläche den gesetzlichen Tatbestand des § 2 Abs 11 Altlastensanierungsgesetz erfüllt.
Erstabschätzung
Aufgrund der vorliegenden Informationen über die Nutzungsgeschichte wird beurteilt, ob von einer Altablagerung oder einem Altstandort erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können. Altablagerungen und Altstandorte, von denen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können, werden in den Verdachtsflächenkataster aufgenommen.
Verdachtsflächenkataster
Der Verdachtsflächenkataster beinhaltet jene Altablagerungen und Altstandorte, für die der Verdacht einer erheblichen Umweltgefährdung aufgrund früherer Nutzungsformen ausreichend begründet ist und wird vom Umweltbundesamt geführt.
Untersuchungen § 13
Für Verdachtsflächen kann das BMK Untersuchungen gemäß § 13 Altlastensanierungsgesetz veranlassen. Untersucht werden der Untergrund bzw. die abgelagerten Abfälle und häufig das Grundwasser.
Gefährdungsabschätzung
Auf Basis von Untersuchungsergebnissen wird vom Umweltbundesamt beurteilt, ob von einer Altablagerung oder einem Altstandort erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Altablagerungen oder Altstandorte, von denen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen, werden als Altlasten in der Altlastenatlasverordnung ausgewiesen.
Altlastenatlas
Verordnung des BMK, in der jene Altablagerungen und Altstandorte als Altlasten ausgewiesen werden, von denen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen (Altlastenatlasverordnung, BGBl. II Nr. 232/2004 i.d.g.F.) .
Untersuchungen § 14
Für Altlasten kann das BMK Untersuchungen gemäß § 14 ALSAG veranlassen. Diese Untersuchungen dienen zur Festlegung der Prioritätenklasse für die betreffende Altlast.
Prioritätenklassifizierung
Für eine Altlast wird in Abhängigkeit des Gefährdungsgrades sowie der Dinglichkeit der Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen eine Prioritätenklasse festgelegt. Es gibt drei Prioritätenklassen (1, 2, 3), wobei Prioritätenklasse 1 die Klasse mit der höchsten Priorität ist.
Sanierung/Sicherung
Zur Beseitigung der erheblichen Gefahren sind bei Altlasten Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Bei einer Sanierung wird die Ursache für die erhebliche Gefahr (weitgehend) beseitigt. Bei einer Sicherung werden eine Ausbreitung von Schadstoffen und damit Auswirkungen auf die Umwelt verhindert.
Bewertung von Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen
Nach Durchführung von Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen wird vom Umweltbundesamt beurteilt, ob die erheblichen Gefahren bei einer Altlast in ausreichendem Maß beseitigt wurden. Altlasten, bei denen die erheblichen Gefahren in ausreichendem Maß beseitigt wurden, werden in der Altlastenatlasverordnung als saniert oder gesichert gekennzeichnet.