Kriterien für diese Beurteilung sind die Art der Schadstoffe, das Ausmaß und die Intensität von Kontaminationen, die Ausbreitung von Schadstoffen sowie die Wirkung in der Umwelt. In der Altlastenbeurteilungsverordnung sind Richtwerte und Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Kontamination oder erheblicher Risiken bei Altablagerungen und Altstandorten sowie Kriterien für die Risikoabschätzung festgelegt. Beurteilungen können auf Basis unterschiedlicher Informationen durchgeführt werden ("Erstabschätzungen" gemäß § 14 Abs. 1 ALSAG, "Beurteilungen" gemäß § 14 Abs. 3 ALSAG).
Erstabschätzung
Als erste Beurteilung wird bei einer Erstabschätzung aufgrund von Informationen über die Nutzungsgeschichte beurteilt, ob im Bereich einer Altablagerung oder eines Altstandortes eine erhebliche Kontamination vorliegen kann oder ob von diesen erhebliche Risiken für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können. Dabei werden folgende Aspekte berücksichtigt:
- Art der abgelagerten Abfälle (zum Beispiel Hausmüll, gewerbliche Abfälle)
- Ablagerungszeiträume
- Art der Anlagen (zum Beispiel Heizöltank, Entfettungsanlage)
- Art der verwendeten Stoffe (zum Beispiel Mineralölprodukte, chlorierte Kohlenwasserstoffe)
- Betriebszeiträume
- Möglichkeiten für die Ausbreitung von Schadstoffen
- Nutzungen im Bereich einer Altablagerung oder eines Altstandortes und in der Umgebung (zum Beispiel Wohngebäude, Brunnen)
Bei Erstabschätzungen liegen in der Regel keine Ergebnisse von Untersuchungen vor. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob ein Standort tatsächlich verunreinigt ist, sondern nur die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Kontaminationen. Altablagerungen und Altstandorte, bei denen eine erhebliche Kontaminationen erwartet wird oder von denen erhebliche Risiken für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können, werden im Geographischen Informationssystem für Altlasten eingetragen. Bisher wurden vom Umweltbundesamt für insgesamt rund 30.000 Altablagerungen und Altstandorte Erstabschätzungen durchgeführt.
Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 ALSAG
Bei einer Beurteilung gemäß § 14 Abs. 3 ALSAG wird bewertet, ob im Bereich einer Altablagerung oder eines Altstandortes eine erhebliche Kontamination vorliegt oder ob von diesen erhebliche Risiken für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Eine Beurteilung basiert im Unterschied zu einer Erstabschätzung immer auf Ergebnissen von Untersuchungen. Die Beurteilung, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort erheblich kontaminiert ist, hat anhand folgender Kriterien (§ 14 Abs. 4 ALSAG) zu erfolgen:
- Art der festgestellten Schadstoffe,
- Intensität und Ausmaß von Kontaminationen,
- Schadstofffrachten in einem Gewässer.
Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte für die Intensität und das Ausmaß von erheblichen Kontaminationen oder die Richtwerte für Schadstofffrachten in einem Gewässer entsprechend der Altlastenbeurteilungsverordnung überschritten sind.
Bei der Beurteilung, ob von Altablagerungen oder Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, sind zusätzlich zu den oben genannten folgende Kriterien (gemäß § 14 Abs. 7 ALSAG) zu berücksichtigen:
- die Ausbreitung der Schadstoffe,
- die Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung,
- die Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen.
Gemäß § 14 Abs. 8 ALSAG besteht ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt jedenfalls, wenn
- durch die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gase die Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann oder
- durch die Aufnahme von Schadstoffen die Gesundheit von Menschen gefährdet werden kann oder
- ein signifikant anhaltender Trend einer größeren Ausbreitung von Schadstoffen im Grundwasser vorliegt oder
- durch die Schadstoffausbreitung eine Grundwassernutzung beeinträchtigt oder gefährdet ist.
Altablagerungen und Altstandorte, bei denen erhebliche Kontaminationen vorliegen oder von denen erhebliche Risiken für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen, werden als Altlasten in der Altlastenatlasverordnung ausgewiesen. Bisher wurden vom Umweltbundesamt für rund 1.700 Altablagerungen und Altstandorte Beurteilungen durchgeführt und 354 Altlasten in der Altlastenatlasverordnung ausgewiesen und im Geographischen Informationssystem Altlasten veröffentlicht.
Risikoabschätzung und Prioritätenklassifizierung gemäß § 16 ALSAG
Das von Altlasten ausgehende Risiko für Mensch oder Umwelt ist aufgrund der Kriterien gemäß § 14 Abs. 7 und 8 ALSAG abzuschätzen (Risikoabschätzung). Aufgrund der durchgeführten Risikoabschätzung ist jeder Altlast eine von drei Prioritätenklassen (1 – hoch, 2 – mittel, 3 – niedrig) zuzuordnen. Altlasten mit einem erheblichen Risiko für Mensch oder Umwelt sind zumindest der Prioritätenklasse 2 zuzuordnen. Die Risikoabschätzung für Altlasten ist jeweils getrennt für die Risiken durch die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gase, die Schadstoffaufnahme von Menschen und die Ausbreitung von Schadstoffen in Gewässern durchzuführen. Das höchste ermittelte Risiko ist maßgeblich für die Zuordnung einer Prioritätenklasse.