Untersuchungen gemäß §§ 13, 14, 16 ALSAG idgF 2025

Untersuchungen können gemäß §§ 13, 14 ALSAG für Altstandorte und Altablagerungen (Erfassung und Beurteilung) und gemäß § 16 ALSAG für Altlasten (Risikoabschätzung und Prioritätenklassifizierung) vom BMK veranlasst werden.

Zur Erfassung und Erstabschätzung von Altstandorten und Altablagerungen werden Untersuchungen gemäß § 13 ALSAG durchgeführt.

Weiter werden Untersuchungen zur Klärung, ob Altstandorte oder Altablagerungen erheblich kontaminiert sind oder ob von ihnen erhebliche Risiken für Mensch oder Umwelt ausgehen gemäß § 14 ALSAG durchgeführt.

Bei Altlasten werden Untersuchungen gemäß § 16 ALSAG durchgeführt, um das ausgehende Risiko für Mensch oder Umwelt und damit die Dringlichkeit von Altlastenmaßnahmen durch Zuordnung zu einer Prioritätenklasse festzustellen.

Die häufigsten Untersuchungsmethoden sind Grundwasser-, Feststoff- und Bodenluftuntersuchungen, die allesamt aus dem Aufkommen an Altlastenbeiträgen finanziert werden und im Regelfall in mittelbarer Bundesverwaltung von den Ländern abgewickelt werden.

Reichen die vorhandenen Daten zu Altstandorten und Altablagerungen nicht aus, um eine Erstabschätzung durchzuführen, werden Untersuchungen (Erfassung) durchgeführt. Aus der Erstabschätzung lässt sich die Notwendigkeit von weiteren Untersuchungen ableiten.

Die Ergebnisse weiterer Untersuchungen werden zur Durchführung einer Beurteilung, ob Altstandorte und Altablagerungen erheblich kontaminiert sind oder ob von ihnen erhebliche Risiken für Mensch oder Umwelt ausgehen, herangezogen.

Bestätigen diese Untersuchungen die Verdachtslage, erfolgt eine Ausweisung des Altstandorts oder der Altablagerung als Altlast in der Altlastenatlasverordnung, wobei gleichzeitig die Notwendigkeit der Durchführung von Altlastenmaßnahmen einhergeht.

Sofern die Dringlichkeit von Altlastenmaßnahmen nicht bereits mit der Altlastenausweisung festgestellt wurde kann die Prioritätenklasse mit weiteren Untersuchungen geklärt werden.

Untersuchungen von Altablagerungen und Altstandorten sowie Altlasten

Seit Bestehen des Altlastensanierungsgesetzes (1989) wurden für die Untersuchungen von Altstandorten und Altablagerungen sowie Altlasten rund 166,52 Mio. € verwendet, wobei davon rund 104,82 Mio. € bereits ausbezahlt und rund 61,70 € Mio. für laufende Projekte gebunden wurden.

797 Untersuchungsprojekte wurden für Untersuchungen*) im Rahmen des Altlastensanierungsgesetzes zur Durchführung einer Erstabschätzung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten sowie Prioritätenklassifizierung von Altlasten beauftragt. Davon sind 241 Projekte noch nicht abgeschlossen. Von den bisher beauftragten Projekten konnten bereits 556 abgeschlossen werden.

*) Bis 31.12.2024 wurden ergänzende Untersuchungen gemäß § 13 Abs. 1 ALSAG 1989 zur Durchführung der Erstabschätzung und Gefährdungsabschätzung an Verdachtsflächen sowie gemäß § 14 Abs. 3 ALSAG 1989 zur Prioritätenklassifizierung an Altlasten durchgeführt.

Seit 1.1.2025 werden mit Inkrafttreten der Novelle des ALSAG, BGBL I 30/2024 die Untersuchungen im Rahmen des ALSAG gemäß § 13 Abs. 3 für die Erfassung und Erstabschätzung von Altablagerungen und Altstandorte, gemäß § 14 Abs. 2 für die Beurteilung der Erheblichkeit der Kontamination oder des Risikos für Mensch oder Umwelt sowie gemäß § 16 Abs. 5 für die Prioritätenklassifizierung an Altlasten und die Beurteilung nach durchgeführten Sanierungsmaßnahmen inkl. Beobachtungsmaßnahmen durchgeführt.