Maßnahmen des Bundes

Gemäß § 18 ALSAG hat der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an Altlasten, für die niemand verpflichtet werden kann, nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung (PK) durchzuführen, wobei keine über den Ertrag der Altlastenbeiträge hinausgehende finanzielle Belastung entstehen darf.

Maßnahmen gemäß § 18 Altlastensanierungsgesetz

Insgesamt wurden bisher 19 Altlasten als „§ 18 Fälle“ anerkannt. Davon wurden bereits folgende neun Altlasten gesichert oder saniert:

Für die weiteren zehn Altlasten befinden sich Sanierungsprojekte bereits in Durchführung oder Vorbereitung:

Die bisherigen Sanierungskosten (Stand 1.1.2024) für abgeschlossene und laufende Maßnahmen belaufen sich auf rund € 217,7 Mio. 

Für weitere Maßnahmen werden die Sanierungskosten mit rund € 150,7 Mio. abgeschätzt.

Die Durchführung beziehungsweise Abwicklung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen erfolgt von der Bundesaltlastensanierungsges.m.b.H. (BALSA GmbH, als 100%ige Tochter der Umweltbundesamt GmbH), die 2004 mit dem Hauptgeschäftszweck der Sanierung von Altlasten gemäß § 18 ALSAG gegründet wurde (siehe www.balsa-gmbh.at).