Altlasten-Atlasverordnung

Die lagemäßige Darstellung von Altlasten wird mit Inkrafttreten der AltlastenatlasVO 2025 anstatt in Form von Grundstücksnummern durch eine planliche Darstellung der Altlast in einer GIS-basierten online-Karte im Altlastenportal erfolgen.

Der Altlastenatlas ist als Verordnung (VO) zu qualifizieren. Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgte im Bundesgesetzblatt. Die Altlastenatlasverordnung ist mit 1. Juli 2004 in Kraft getreten und wird laufend - entsprechend den Ergebnissen der Untersuchungen - aktualisiert. Die geltende Fassung steht hier zum Download bereit.

Das Rechtsregime des ALSAG kommt nur im Fall der Eintragung einer Fläche als Altlast in der Altlastenatlasverordnung zur Anwendung. Das ALSAG selbst enthält aber keine materiellen Bestimmungen im Sinne einer Haftung für Altlasten, sondern es wird für die Sicherung und Sanierung von Altlasten auf das Wasserrechtsgesetz 1959, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und die Gewerbeordnung 1994 verwiesen. Die Ausweisung als Altlast bewirkt eine Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann für die Vorschreibung von Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen und ist auch Grundvoraussetzung zur Erlangung einer Bundesförderung nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG).

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