Der mit dem ALSAG 1989 eingeführte und seit 1990 zu entrichtende Altlastenbeitrag beruht im Wesentlichen auf einer Abgabe auf die Ablagerung von Abfällen und wurde im Anpassungszeitraum an den Stand der Technik der Deponieverordnung (1996-2004 beziehungsweise 2009) zu einem wirkungsvollen Lenkungsinstrument ausgebaut. (So waren für die nicht deponieverordnungskonforme Ablagerung von unbehandelten Abfällen bis zu deren vollständiger Umsetzung € 87,-/t zu entrichten.)
Ab dem Jahr 2006 wurde die Verbrennung von Abfällen beziehungsweise die Herstellung von Ersatzbrennstoffprodukten als zusätzlicher Abgabentatbestand eingeführt (unter Beibehaltung der Beitragsbefreiung für Rückstände aus der Verbrennung).
Das Abgaben-Modell seit 1. Jänner 2025:
Ablagerung von Abfällen
- € 10,60/t auf Bodenaushub-, Inertabfall- und Baurestmassendeponien
- € 23,70/t auf Reststoffdeponien
- € 34,30/t auf Massenabfalldeponien
Verbrennung von Abfällen, Herstellung von Ersatzbrennstoffprodukten aus Abfällen, Einbringen von Abfällen in einen Hochofen
- € 9,20/t
Lagern - der Beitragstatbestand des Lagerns von Abfällen wird ab 1. Jänner 2025 generell auf drei Jahre erstreckt. Die neue Fristenregelung gilt nur für Lagerungen von Abfällen, die nach dem Inkrafttreten der ALSAG-Novelle beginnen.
Abfällen zur Beseitigung, zur Verwertung (> 3 Jahre) sowie Geländeverfüllungen mit Abfällen (einschließlich Bergversatz)
- € 10,60/t für mineralische Abfälle (bis Baurestmassenqualität)
- € 100,10/t für alle übrigen Abfälle
Export von Abfällen für die oben angeführten Tätigkeiten.
Grundsätzliche Ausnahmen existieren unter anderem für
- Bergbauabfälle,
- Aushubmaterial für Geländeverfüllungen,
- Qualitätsgesicherte Recyclingbaustoffe für Geländeverfüllungen im Zuge einer Baumaßnahme,
- Abfälle mit hohem biogenen Anteil und (nicht gefährliche) Klärschlämme zur Verbrennung und Herstellung von Ersatzbrennstoffprodukten,
- Rückstände (Abfälle) aus Abfallverbrennungsanlagen (Deponie oder Bergversatz),
- Stahlwerksschlacken (LD-Schlacken, Elektroofenschlacken) und aufbereiteter, qualitätsgesicherter Asphaltaufbruch aus Stahlwerksschlacken, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen (sh. § 3 Z 11 a-c)
- Recycling-Baustoffe sofern diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechend hergestellt und verwendet werden.
Der Altlastenbeitrag ist eine Selbstbemessungsabgabe. Das heißt, dass der Beitragschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt einzureichen hat, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Nähere Details zur Anmeldung des Altlastenbeitrags und zur Abgabenerklärung auf der BMF-Homepage
Mit Auslaufen der letzten Übergangsfristen zur Anpassung an den Stand der Technik der Deponieverordnung (Ende 2008) gingen die Einnahmen an Altlastenbeiträgen erwartungsgemäß kontinuierlich zurück (siehe Grafik „Einnahmenentwicklung“). Unter Beibehaltung des jetzigen Beitragssystems ist mit jährlichen Einnahmen von rund € 60-70 Mio. zu rechnen (im „besten“ Jahr 2003 wurden rund € 97 Mio. erzielt).
Im Zeitraum 2012–2019 erfolgten keine (Index-)Anpassungen der Beitragshöhen. Erst mit 1.1.2025 erfolgte eine Valorisierung und Beitragserhöhung um 15%.
Verwendung der Altlastenbeiträge ab 1.1.2025
Die aus Altlastenbeiträgen zur Verfügung stehenden Mittel werden
zu 80% für die
- Förderung von Altlastenmaßnahmen,
- Altlastenmaßnahmen des Bundes gemäß § 29 ALSAG
- Ersatzvornahmen (zeitlich und betragsmäßig beschränkt),
zu 15% für die
- Durchführung von Untersuchungen an Altablagerungen/ Altstandorten und Altlasten, für diesbezügliche Studien sowie für Abwicklungskosten und
zu 5% für die
- Förderung von Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten - Brachflächen, die gemäß § 18 Abs. 4 veröffentlicht wurden,
verwendet.
Den Einnahmen von rund € 1,76 Mrd. stehen bereits getätigte Zahlungen von rund € 1,42 Mrd. gegenüber. Für die Folgejahre sind weitere zugesicherte Förderungen von rund € 199,46 Mio. als Vorbelastungen ausgewiesen. Die Mittelverwendung für die einzelnen Bereiche sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Verwendung - Altlastenbeitrag - Stand: 1.1.2024 | |||
Arbeitsschwerpunkte | Vorbelastungen | Zahlungen | |
Betrag in Mio. Euro | |||
85% | Förderungsmaßnahmen: | ||
f. Sicherung/Sanierung | 194,49 | 928,80 | |
f. Studien | 4,97 | 20,04 | |
Summe Förderungsmaßnahmen | 199,46 | 948,84 | |
Sofortmaßnahmen (Altlast N1+N53) | 0,00 | 23,60 | |
Maßnahmen d. Bundes gem. § 18 ALSAG | 150,70 | 217,69 | |
Ersatzvornahmen/Sofortmaßnahmen | 0,00 | 88,90 | |
15% | Ergänzende Untersuchungen bei Verdachtsflächen und Altlasten, Studien | 65,97 | 140,50 |
(inkl. Abwicklungskosten für die Umweltförderung-Altlastensanierung durch die Kommunalkredit und Zusatzfinanzierung UBA) | |||
100% | Gesamtsumme | 416,13 | 1.419,53 |