Altlastenbeitrag

Die Finanzierung erforderlicher Maßnahmen zur Umsetzung eines umfassenden Altlastenmanagementprogramms in Österreich basiert auf der Einhebung eines dafür zweckgebundenen Altlastenbeitrages (zweckgebunden in erster Linie für die Erfassung, Beurteilung und Sanierung von Altlasten).

Die Einhebung des Altlastenbeitrages erfolgt durch das Zollamt Österreich.

Der mit dem ALSAG 1989 eingeführte und seit 1990 zu entrichtende Altlastenbeitrag beruht im Wesentlichen auf einer Abgabe auf die Ablagerung von Abfällen und wurde im Anpassungszeitraum an den Stand der Technik der Deponieverordnung (1996-2004 beziehungsweise 2009) zu einem wirkungsvollen Lenkungsinstrument ausgebaut. (So waren für die nicht deponieverordnungskonforme Ablagerung von unbehandelten Abfällen bis zu deren vollständiger Umsetzung € 87,-/t zu entrichten.)

Ab dem Jahr 2006 wurde die Verbrennung von Abfällen beziehungsweise die Herstellung von Brennstoffprodukten als zusätzlicher Abgabentatbestand eingeführt (unter Beibehaltung der Beitragsbefreiung für Rückstände aus der Verbrennung).

Das derzeitige Abgaben-Modell:

Ablagerung von Abfällen

  • € 9,20/t auf Bodenaushub-, Inertabfall- und Baurestmassendeponien

  • € 20,60/t auf Reststoffdeponien

  • € 29,80/t auf Massenabfalldeponien

Verbrennung von Abfällen, Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen, Einbringen von Abfällen in einen Hochofen

  • € 8,-/t

Lagern von Abfällen zur Beseitigung (> 1 Jahr), zur Verwertung (> 3 Jahre) sowie Geländeverfüllungen mit Abfällen (einschließlich Bergversatz)

  • € 9,20/t für mineralische Abfälle (bis Baurestmassenqualität)

  • € 87,-/t für alle übrigen Abfälle

Export von Abfällen für die oben angeführten Tätigkeiten.

Grundsätzliche Ausnahmen existieren unter anderem für

  • Bergbauabfälle,

  • Aushubmaterial für Geländeverfüllungen,

  • Qualitätsgesicherte Recyclingbaustoffe für Geländeverfüllungen im Zuge einer Baumaßnahme,

  • Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß Ökostromgesetz und (nicht gefährliche) Klärschlämme zur Verbrennung und Herstellung von Brennstoffprodukten,

  • Rückstände (Abfälle) aus Abfallverbrennungsanlagen (Deponie oder Bergversatz),

  • Stahlwerksschlacken (LD-Schlacken, Elektroofenschlacken) bei Deponierung in Monokompartimenten für eine spätere Verwertung und

  • Recycling-Baustoffe sofern diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechend hergestellt und verwendet werden.

Der Altlastenbeitrag ist eine Selbstbemessungsabgabe. Das heißt, dass der Beitragschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt einzureichen hat, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Nähere Details zur Anmeldung des Altlastenbeitrags und zur Abgabenerklärung auf der BMF-Homepage 

Mit Auslaufen der letzten Übergangsfristen zur Anpassung an den Stand der Technik der Deponieverordnung (Ende 2008) gingen die Einnahmen an Altlastenbeiträgen erwartungsgemäß kontinuierlich zurück (siehe Grafik „Einnahmenentwicklung“). Unter Beibehaltung des jetzigen Beitragssystems ist mit jährlichen Einnahmen von rund € 50 Mio. zu rechnen (im „besten“ Jahr 2003 wurden rund € 97 Mio. erzielt).

Im Zeitraum 2012–2019 erfolgten keine (Index-)Anpassungen der Beitragshöhen.

Verwendung der Altlastenbeiträge

Die aus Altlastenbeiträgen zur Verfügung stehenden Mittel werden

zu 85 % für die

  • Förderung von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen,

  • Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen des Bundes gemäß § 18 ALSAG

  • Ersatzvornahmen (zeitlich und betragsmäßig beschränkt) und

zu 15 % für die

  • Durchführung ergänzender Untersuchungen an Verdachtsflächen und Altlasten, für diesbezügliche Studien sowie für Abwicklungskosten

verwendet.

Den Einnahmen von rund € 1,76 Mrd. stehen bereits getätigte Zahlungen von rund € 1,42 Mrd. gegenüber. Für die Folgejahre sind weitere zugesicherte Förderungen von rund € 199,46 Mio. als Vorbelastungen ausgewiesen. Die Mittelverwendung für die einzelnen Bereiche sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:     

Verwendung - Altlastenbeitrag - Stand: 1.1.2024
  Arbeitsschwerpunkte Vorbelastungen Zahlungen
    Betrag in Mio. Euro
85% Förderungsmaßnahmen:    
f. Sicherung/Sanierung 194,49 928,80
f. Studien 4,97 20,04
Summe Förderungsmaßnahmen 199,46 948,84
     
Sofortmaßnahmen (Altlast N1+N53) 0,00 23,60
     
Maßnahmen d. Bundes gem. § 18 ALSAG 150,70 217,69
     
Ersatzvornahmen/Sofortmaßnahmen 0,00 88,90
     
15% Ergänzende Untersuchungen bei Verdachtsflächen und Altlasten, Studien 65,97 140,50
  (inkl. Abwicklungskosten für die Umweltförderung-Altlastensanierung durch die Kommunalkredit und Zusatzfinanzierung UBA)    
       
100% Gesamtsumme 416,13 1.419,53