Als weiteres Förderungsziel ist die Kenntnis, ob bei einem Altstandort oder einer Altablagerung eine erhebliche Kontamination vorliegt oder davon ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht.
Wesentliche Förderungsvoraussetzungen sind:
- Ein Förderungsantrag für Untersuchungen kann gestellt werden, wenn auf Grund der Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 ALSAG eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten und eine Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 ALSAG erfolgt ist.
- Ein Förderungsantrag für Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltzustandes kann gestellt werden, wenn der Altstandort oder die Altablagerung nach einer Beurteilung gemäß § 14 ALSAG nicht als Altlast ausgewiesen wurde, weil keine erhebliche Kontamination oder kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht und eine Veröffentlichung gemäß § 18 ALSAG erfolgt ist.
- Der Förderungsantrag ist vor Beginn der Maßnahmen zu stellen.
- Die Altablagerung und der Altstandort ist durch Kontaminationen vor dem 01.07.1989 entstanden.
Vom BMK wurde für die Förderungsabwicklung die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) beauftragt.