Förderung von Maßnahmen an Altstandorten und Altablagerungen - Brachflächen

Ziel der Förderung ist der Schutz der Umwelt durch die dauerhafte Verbesserung des Umweltzustandes, die Minimierung oder Beseitigung von etwaigen kontaminationsbedingten Nutzungseinschränkungen und Unterstützung der nutzungsbezogenen Wiedereingliederung in den Wirtschaftskreislauf.

Als weiteres Förderungsziel ist die Kenntnis, ob bei einem Altstandort oder einer Altablagerung eine erhebliche Kontamination vorliegt oder davon ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht.

Wesentliche Förderungsvoraussetzungen sind:

- Ein Förderungsantrag für Untersuchungen kann gestellt werden, wenn auf Grund der Erstabschätzung gemäß § 14 Abs. 1 ALSAG eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten und eine Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 ALSAG erfolgt ist.

- Ein Förderungsantrag für Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltzustandes kann gestellt werden, wenn der Altstandort oder die Altablagerung nach einer Beurteilung gemäß § 14 ALSAG nicht als Altlast ausgewiesen wurde, weil keine erhebliche Kontamination oder kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht und eine Veröffentlichung gemäß § 18 ALSAG erfolgt ist.

- Der Förderungsantrag ist vor Beginn der Maßnahmen zu stellen.

- Die Altablagerung und der Altstandort ist durch Kontaminationen vor dem 01.07.1989 entstanden.

Vom BMK wurde für die Förderungsabwicklung die Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) beauftragt.

 

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