Recht

Das seit 1989 bestehende Bundesgesetz zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung (Altlastensanierungsgesetz - ALSAG) bildet die gesetzliche Grundlage für die Erhebung sowie Finanzierung und Durchführung der Sicherung und Sanierung von Altlasten in Österreich.

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)

Das Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) stellt die rechtliche Grundlage zur Führung des Verdachtsflächenkatasters und des Altlastenatlas dar. Ziel des ALSAG ist die Finanzierung der Sanierung von Altlasten. Darüber hinaus enthält es Regelungen der bundesweiten Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen. Die geltende Fassung des ALSAG sowie die letzte Änderung - vorgenommen im Rahmen der Verwaltungsreform des BMLFUW mit Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 58/2017 - stehen hier zum Download bereit.

Altlastensanierungsgesetz konkret

Ab Bekanntgabe einer Fläche als Verdachtsfläche durch den Landeshauptmann regelt das Altlastensanierungsgesetz den weiteren rechtlichen Weg für den Umgang mit einer solchen Fläche. Die Bekanntgabe einer Verdachtsfläche hat zu erfolgen, wenn diese Fläche den gesetzlichen Tatbestand des § 2 Abs 11 ALSAG erfüllt. Ergibt sich im Rahmen einer fachlichen Erstabschätzung der Verdacht einer erheblichen Gefährdung, wird diese Fläche in den Verdachtsflächenkataster aufgenommen oder bei unbegründetem Verdacht im Verzeichnis der Altablagerungen und Altstandorte registriert.

Wird durch die Untersuchungen festgestellt, dass eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt vorliegt, wird die Verdachtsfläche auf Basis einer Gefährdungsabschätzung als Altlast in einer Verordnung (siehe Altlastenatlasverordnung) ausgewiesen und im Altlastenatlas verzeichnet. Die Dringlichkeit der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen wird durch eine dreistufige Prioritätenklassifizierung ausgedrückt. 

Wenn durch die Beurteilung von Untersuchungsergebnissen festgestellt wird, dass keine erhebliche Gefährdung vorliegt, wird die Fläche aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichen. Sanierte Flächen werden ebenfalls aus dem Verdachtsflächenkataster gestrichen beziehungsweise in der Altlastenatlasverordnung als saniert oder gesichert ausgewiesen.

Ein generalisiertes Ablaufschema betreffend die Bearbeitung von Verdachtsflächen und Altlasten im Rahmen der Vollziehung des ALSAG ist auf der Seite „über Altlasten / Abläufe“ dargestellt und erklärt.

Altlastenatlasverordnung

Der Altlastenatlas ist als Verordnung (VO) zu qualifizieren. Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgte im Bundesgesetzblatt. Die Altlastenatlasverordnung ist mit 1. Juli 2004 in Kraft getreten und wird laufend - entsprechend den Ergebnissen der Untersuchungen - aktualisiert. Die geltende Fassung steht hier zum Download bereit.

Das Rechtsregime des ALSAG kommt nur im Fall der Eintragung einer Fläche als Altlast in der Altlastenatlasverordnung zur Anwendung. Das ALSAG selbst enthält aber keine materiellen Bestimmungen im Sinne einer Haftung für Altlasten, sondern es wird für die Sicherung und Sanierung von Altlasten auf das Wasserrechtsgesetz 1959, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und die Gewerbeordnung 1994 verwiesen. Die Ausweisung als Altlast bewirkt eine Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann für die Vorschreibung von Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen und ist auch Grundvoraussetzung zur Erlangung einer Bundesförderung nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG).

Umweltförderungsgesetz (UFG)/Förderungsrichtlinien

Das Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993 idgF regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Förderung der Altlastensanierung- und Sicherung. Auf Grundlage dieses Gesetzes werden konkrete Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung oder –sicherung erlassen. Mit 1. April 2017 traten die Förderungsrichtlinien 2016 für die Altlastensanierung oder –sicherung in Kraft.

Beihilfen für die Altlastensanierung fallen grundsätzlich auch in den Geltungsbereich der EU-Gruppenfreistellungsverordnung, Verordnung (EU) Nummer 651/2015 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Die Förderungsabwicklung der Umweltförderungen im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes (UFG) wird von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) durchgeführt.

Maßnahmen durch den Bund

Sofern nicht einem Verpflichteten die Sicherung oder Sanierung von Altlasten aufgetragen werden kann, sieht das ALSAG eine subsidiäre Pflicht des Bundes als Träger von Privatrechten zur Durchführung der erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen vor, wobei diesem aber keine über den Ertrag der Altlastenbeiträge hinausgehende Belastung entstehen darf. Der Bund bedient sich zur Durchführung dieser Aufgabe der im Jahr 2004 gegründeten Bundesaltlastensanierungsgesellschaft m.b.H. (BALSA GmbH) als 100 % Tochter der im Bundeseigentum befindlichen Umweltbundesamt GmbH.